Für eine umfassende anwaltliche Beratung ist eine angemessene Vergütung nötig. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich für das gerichtliche Verfahren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage der Vergütung ist dabei die Höhe des Streitwertes („Wert, um den gestritten wird.“). Aber auch im außergerichtlichen Verfahren kann nach dem RVG abgerechnet werden, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
Transparenz ist uns sehr wichtig. Daher beantworten wir Ihre Fragen zu den Kosten, bevor wir für Sie tätig werden. Somit können Sie jederzeit das Kostenrisiko einschätzen.
Sollte sich an die Erstberatung ein Mandat anschließen, werden die Kosten der Erstberatung entsprechend angerechnet. Sprechen Sie uns gerne auch bei einfachen Fragen auf die Höhe der Vergütung an.
Wir prüfen in jedem Einzelfall, welche Art von Vergütungsvereinbarung für den konkreten Fall am besten geeignet ist und welcher Betrag im konkreten Fall angemessen ist. Hierbei ist der Umfang, Aufwand und die Schwierigkeit des Auftrags zu berücksichtigen.
Die meisten Rechtsschutzversicherten müssen dabei jedoch eine Selbstbeteiligung einkalkulieren. Wie hoch diese ist, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsvertrag.
Sollten Sie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen bringen Sie bitte zu Ihrem Termin sämtliche Unterlagen über Ihre laufenden Einnahmen und Ausgaben mit. Einnahmen können z.B. durch Lohnabrechnung, Arbeitslosenbescheid o.ä. nachgewiesen werden. Ausgaben wären z.B. durch Mietvertrag, Kontoauszüge über Unterhaltszahlungen, Versicherungspolicen o.ä. nachzuweisen.
Die Gerichte verlangen darüber hinaus grundsätzlich die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate.
Bei Vorlage eines Beratungshilfescheins ist für die anwaltliche Beratung/außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt von dem Mandanten ein Eigenanteil von EUR 15,– zu entrichten.